Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)FußnotenFußnote(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)