Gesetz.sh
GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 144 Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)