Gesetz.sh
GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 115 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)