Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)FußnotenFußnote(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)