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GTDITZBUNDVDV
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§ 20
GTDITZBUNDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund* (GtDITZBundVDV)
§ 20
Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
der Bachelorprüfung und
2.
der mündlichen Abschlussprüfung.
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