(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.
(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben
- 1.
- die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
- 2.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.