Gesetz.sh
GTDFMELOAUFKLVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.