Gesetz.sh
GTDFMELOAUFKLVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)
§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.