(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
- 2.
- Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und - 3.
- Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.