Gesetz.sh
GRESTG_1983

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 21 Urkundenaushändigung

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)