(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §
§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §
§ 7, 54, 57 Abs. 1,
§ 58 Abs. 1 Nr. 3 ... bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach
§ 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
(+++
§ 79 Abs. 2: Auslassung abhängig von dem aufgeh.
§ 80 dieses G ++)