Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GKRIMDVDV_2020
/
§ 4
GKRIMDVDV_2020
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 4
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L