(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.