Gesetz.sh
GKRIMDVDV_2020

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 35 Freistellung vom Dienst

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.