Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++) (+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)FußnotenFußnote(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++) (+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)