(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
- 1.
- 2.
- die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
- 3.
- 4.
- die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,
- 5.
- die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,
- 6.
- die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,
- 7.
- 8.
- die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1,
- 9.
- 10.
(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.