Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:
- 1.
- sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie
- 2.
- solche geologische Daten,
- a)
- die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,
- b)
- c)
- d)