Gesetz.sh
FRSAFTAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.