Gesetz.sh
FLUL_RMM_V_1996

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
§ 2 

Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.