(1) Im Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und die Zubereitungsmöglichkeiten der Lebensmittel zu erläutern,
- 2.
- die Arbeitsabläufe zu planen,
- 3.
- einfache Speisen und Gerichte unter Verwendung verschiedener Garverfahren zuzubereiten und anzurichten,
- 4.
- bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten die Vorschriften für die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten,
- 5.
- bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 6.
- den Umgang mit Gästen sowie mit Kollegen und Kolleginnen zu beschreiben.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- als Vorspeise einen Salat oder eine einfache Suppe für vier Personen zuzubereiten und anzurichten,
- 2.
- ein einfaches Hauptgericht mit Schlachtfleisch, Hausgeflügel oder Fisch, mit einer Soße, mit einer Gemüsebeilage und mit einer Sättigungsbeilage für vier Personen zuzubereiten und anzurichten,
- 3.
- vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen und stichpunktartig einen Arbeitsablaufplan zu erstellen,
- 4.
- die Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
- 5.
- Arbeits- und Schnitttechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 6.
- Geräte und Maschinen einzusetzen,
- 7.
- verschiedene Garverfahren anzuwenden,
- 8.
- die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten einfachen Speisen und Gerichte sicherzustellen,
- 9.
- die Hygieneanforderungen zu beachten,
- 10.
- wirtschaftlich mit Lebensmitteln, Arbeitsmaterialien, Energie und Wasser umzugehen und
- 11.
- die zeitlichen Vorgaben einzuhalten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.