Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des
§ 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.