Gesetz.sh
FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
§ 18e Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)