(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach
§ 112 Nr. 2 und 3 gilt
§ 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §
§ 916 bis 934 und die §
§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.