Gesetz.sh
EUPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 9 Prüfungsgebühr

Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)