Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)FußnotenFußnote(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)