Gesetz.sh
EUPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 7 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)