Gesetz.sh
EUPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)