Gesetz.sh
EUPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 28 Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.