Gesetz.sh
EUPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 27 Statistik

Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.