(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 5 einen mineralischen Ersatzbaustoff in Verkehr bringt,
- 2.
- 3.
- 3a.
- ohne Anerkennung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 eine Güteüberwachungsgemeinschaft betreibt,
- 3b.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 13a Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 4.
- 5.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Abfälle nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 5 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- 3a.
- entgegen § 13b Absatz 3 Satz 2 eine Aufbereitungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig von der Internetseite löscht, oder
- 4.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.