Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach
§ 91 Abs. 8 und
§ 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
(+++
§ 93: Zur Anwendung vgl.
§ 78 Abs. 1 WindSeeG,
§ 76 Abs. 4 MessbG u.
§ 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)