(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
- 1.
- für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- 2.
- für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- a)
- b)
- aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,
- 3.
- 4.
- 5.
- für nachweislich versteuerte Kohle, die
- a)
- in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
- b)
- unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
- 6.
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
- 2a.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
- 3.
- im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.