Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §
§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2,
§ 28 Absatz 2,
§ 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach
§ 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.
(+++
§ 30: Zur Anwendung vgl.
§ 2 +++)