(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- 4.
- ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen;
- 5.
- Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
- 6.
- Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;
- 7.
- im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;
- 8.
- Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dürfen;
- 9.