(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister, | |
| 2. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister, | |
| b) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. | |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
- Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
- 2.
- Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
- 3.
- Führung von Gruppen und Teams und
- 4.
- Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.