(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer, | |
| 2. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer, | |
| b) | Besoldungsgruppe A 9 | Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor. | |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
- Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
- 2.
- Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
- 3.
- Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.