Die Prüfvereinbarung im Sinne des
§ 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des
§ 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.