Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
- 1.
den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
für den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
(+++
§ 56: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++
§ 56: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++
§ 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++
§ 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 42 Abs. 3 GEEV +++)