Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.
(+++ §
§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl.
§ 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++
§ 38f: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38f: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38f: Zur Anwendung vgl.
§ 3 GemAV +++)