(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach
§ 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist
§ 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §
§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(+++
§ 8: Zur Anwendung vgl.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 F. vom 14.07.2018 +++)