Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)FußnotenFußnote(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)