(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
- die Erstellung elektronischer Dokumente durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte;
- 2.
- die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie diesen Stellen untereinander;
- 3.
- die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten;
- 4.
- Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente