(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
- 2.
- Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
- 3.
- Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
- 1.
- der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
- 2.
- der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
- 3.
- einer Schätzung dieser Emissionen sowie
- 4.
- der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.