(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:
- 1.
- Geburtsname,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- Vorname,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
- 8.
- Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.
(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.