(1) In das Register sind einzutragen
- 1.
- die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 2.
- die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 3.
- die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
- 4.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
- 5.
- die Beseitigung des Strafmakels,
- 6.
- der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
- 7.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 8.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
- 1.
- nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
- 2.
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.