(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in
§ 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach
§ 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach
§ 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.