Gesetz.sh
BVERFGGO_2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 36 

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.