Gesetz.sh
BUTT_K_SEUAPRV

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.