Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach
§ 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach
§ 6 Absatz 4 und
§ 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet.