Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt D,
- 2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie
- 3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt C.