Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationen nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowie
- 2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
- 3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach
§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.