Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten
Fußnoten
Fußnote
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten