Gesetz.sh
BTMAHV

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
§ 17 Zuständige Zollstellen

Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.