Ordnungswidrig im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 1 Abs. 2 oder
§ 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder
§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.